Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/18/0010
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1990
Spruch
Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Mai 1988, Zl. 9-Gt-87.065, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und die Teilung des Grundstückes Nr. 1934/1 der Einlagezahl nnn der Katastralgemeinde XXX nach dem Grundabteilungsentwurf des AA vom 22. Oktober 1987, GZ. 5.065/87, in zwei gleiche Teile gemäß § 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landesgesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 6145-2, bewilligt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.