Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/17/0502
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.1991
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Einzelrichtmenge des landwirtschaftlichen Betriebes S, J, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 mit 36.324 kg richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.