Verwaltungsgerichtshof 90/17/0333

90/17/0333Cour administrative suprême30 juil. 1992

Regest

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0333

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses erstangeführten Bescheid richtet.

Die Beschwerde der Erst- und Drittbeschwerdeführerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses zweitangeführten Bescheid richtet;

  1. zu Recht erkannt:

Der im Spruch dieses Erkenntnisses erstangeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses zweitangeführten Bescheid erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

  1. Das Bundesland Kärnten hat der Erst- und Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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