Verwaltungsgerichtshof 90/17/0313

90/17/0313Cour administrative suprême20 déc. 1991

Regest

Übergangene Partei Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 14 Abs. 7 des Beteiligungsfondsgesetzes zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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