Verwaltungsgerichtshof 90/17/0188

90/17/0188Cour administrative suprême16 oct. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dieser Bescheid einen Aufschließungsbeitrag betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesland Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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