Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/16/0181
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm auch die gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde und in seinem die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffenden Teil - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - soweit sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer richtet - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.