Verwaltungsgerichtshof 90/14/0203

90/14/0203Cour administrative suprême17 janv. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/14/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Lohnsteuer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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