Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/13/0281
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.1992
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über die Einkommensteuer 1979 und den Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1979 wendet, zurückgewiesen;
- zu Recht erkannt:
im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, Gewerbesteuer 1985 und Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.