Verwaltungsgerichtshof 90/13/0229

90/13/0229Cour administrative suprême29 avr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über den Körperschaftsteuerbescheid 1982 wendet, zurückgewiesen;

  1. zu Recht erkannt:

im Umfang des Abspruches über den Gewerbesteuerbescheid 1982 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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