Verwaltungsgerichtshof 90/12/0220

90/12/0220Cour administrative suprême18 mars 1992

Regest

Parteistellung Parteienantrag Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 1989 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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