Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/12/0220
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 1989 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.