Verwaltungsgerichtshof 90/12/0217

90/12/0217Cour administrative suprême29 juil. 1992

Regest

Spruch und Begründung Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Bestrafung der Beschwerdeführerin für ein Verhalten am 14. August 1987 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

  1. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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