Verwaltungsgerichtshof 90/11/0229

90/11/0229Cour administrative suprême4 juin 1991

Regest

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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