Verwaltungsgerichtshof 90/11/0121

90/11/0121Cour administrative suprême23 oct. 1990

Regest

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit, als mit ihm die Nichteinrechnung des 28. Jänner 1990 in die Zeit der Leistung des Grundzivildienstes festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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