Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/11/0041
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.