Verwaltungsgerichtshof 90/11/0030

90/11/0030Cour administrative suprême3 juil. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1990

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die am 19. Dezember 1989 von einem Beamten der belangten Behörde im Wachzimmer Lehen vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 552,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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