Verwaltungsgerichtshof 90/10/0180

90/10/0180Cour administrative suprême30 mai 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Überweisung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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