Verwaltungsgerichtshof 90/10/0154

90/10/0154Cour administrative suprême27 mars 1995

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0154

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1995

Spruch

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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