Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/10/0052
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. im Umfang des Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.