Verwaltungsgerichtshof 90/10/0041

90/10/0041Cour administrative suprême29 mars 1995

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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