Verwaltungsgerichtshof 90/10/0006

90/10/0006Cour administrative suprême23 avr. 1990

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Einwendung der entschiedenen Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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