Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/09/0192
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.1991
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines
Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM
A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung
mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des
Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe
von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.