Verwaltungsgerichtshof 90/09/0107

90/09/0107Cour administrative suprême18 oct. 1990

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0107

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1., 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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