Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/08/0201
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz von 20 % Umsatzsteuer und von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.