Verwaltungsgerichtshof 90/08/0131

90/08/0131Cour administrative suprême17 sept. 1991

Regest

Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Reiseleiter Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 11.120,-- und der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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