Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/08/0054
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit über die Berufung der 6., 11., 16., 30., 34. und 35. mitbeteiligten Partei in der Sache selbst abgesprochen worden ist - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gegenschrift der 11. mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.