Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/08/0030
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1991
Spruch
1. Die Beschwerde gegen Punkt 1 des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.
2. Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.