Verwaltungsgerichtshof 90/07/0139

90/07/0139Cour administrative suprême18 févr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,--, sowie der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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