Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/07/0114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1991
Spruch
Der angefochtene Becheid wird, soweit mit ihm Spruchabschnitt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.