Verwaltungsgerichtshof 90/07/0104

90/07/0104Cour administrative suprême11 déc. 1990

Regest

Beweismittel Urkunden Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Spruch und Begründung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Frist für den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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