Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/07/0104
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Frist für den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.