Verwaltungsgerichtshof 90/07/0023

90/07/0023Cour administrative suprême20 sept. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Das Verfahren über die Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers WS wird eingestellt.

Die Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin CS wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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