Verwaltungsgerichtshof 90/06/0141

90/06/0141Cour administrative suprême28 févr. 1991

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Parteiengehör Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1991

Spruch

1. ) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baumkirchen vom 30. Jänner 1990, Zl. 131-1/90 wird zurückgewiesen.

2. ) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1990, Zl. Ve-550-1471/33, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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