Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/06/0141
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1991
Spruch
1. ) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baumkirchen vom 30. Jänner 1990, Zl. 131-1/90 wird zurückgewiesen.
2. ) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1990, Zl. Ve-550-1471/33, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.