Verwaltungsgerichtshof 90/06/0108

90/06/0108Cour administrative suprême13 févr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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