Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097

90/06/0097Cour administrative suprême20 juin 1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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