Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1991
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.