Verwaltungsgerichtshof 90/06/0087

90/06/0087Cour administrative suprême26 nov. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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