Verwaltungsgerichtshof 90/06/0065

90/06/0065Cour administrative suprême17 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0065

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Straf- und seines Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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