Verwaltungsgerichtshof 90/05/0078

90/05/0078Cour administrative suprême11 déc. 1990

Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.620,--, der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.730,--, der Fünftmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.610,-- und dem Sechstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Zweitmitbeteiligten sowie der Dritt- und Fünftmitbeteiligten wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.