Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/05/0007
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretungen zu 1) und 3) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Betreffend die Übertretung zu 2) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich dieser Übertretung als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.