Verwaltungsgerichtshof 90/04/0243

90/04/0243Cour administrative suprême25 juin 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1973 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, einschließlich der Kostenentscheidung im anteilsgemäßen Ausmaß, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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