Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238

90/04/0238Cour administrative suprême23 avr. 1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Gewerberecht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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