Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0233
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.1991
Spruch
- Der Bescheid der Landesregierung wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Landesregierung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.