Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0184
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Oktober 1989 behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, und, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1989 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.