Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0051
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens in Ansehung der zu Punkt 2 angeführten Verwaltungsübertretung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.