Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0050
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.1990
Spruch
- Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer begehrt, folgende drei am 19. Dezember 1989 von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg gegen ihn um
10. 55 Uhr am Grenzübergang Freilassing/Saalbrücke begonnenen und im Wachzimmer Lehen fortgesetzten Amtshandlungen, nämlich
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die zwangsweise Abstellung des Lkw-Zuges im versperrten Zustand und den Einbehalt der Kfz-Schlüssel am Wachzimmer Lehen durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg am 19. Dezember 1989 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.208,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.