Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0003
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.1992
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X00
Spruch
Der Berufung der Österreichischen Bundesbahnen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1984, Zl. VerkR-3113/25-1983-III/Weg, wird nicht Folge gegeben.
Die namens der "Republik Österreich" gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.