Verwaltungsgerichtshof 90/02/0206

90/02/0206Cour administrative suprême17 avr. 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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