Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/02/0094
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.10.1990
Spruch
Der Bescheid der NÖ LReg wird, soweit der Beschwerdeführer damit einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.