Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/02/0027
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1990
Spruch
Der zur Zl. 90/02/0028 angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 9 Abs. 4 StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft wurde. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.