Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/01/0184
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1990
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Februar 1988, Zl. FrA-6540/87, in der Hauptsache nicht Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Barauslagen für den Dolmetscher gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 BGBl. Nr. 136 in der Fassung BGBl. 177/1987 in Verbindung mit § 53a und § 76 AVG 1950 mit S 3.057,-- bestimmt werden.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.