Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/18/0195
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.