Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/18/0151
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.02.1991
Spruch
Der Bescheid vom 11. August 1989 wird, insoweit der Beschwerdeführer unter Punkt 2 der am 24. März 1988 um 03.30 Uhr begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der darauf bezughabenden Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.